Kitaessen zum Verhängnis der Kommunen

Am 25. September 2014 hatte das Verwaltungsgericht Potsdam geurteilt, dass ein Aufwendungsersatz an die Personensorgeberechtigten zu zahlen ist, wenn der Träger der Einrichtungen kein Essensgeld und damit auch nicht die durchschnittlichen Eigenaufwendungen bestimmt hat. Damit verzichtet der Träger auf die Erhebung eines Essensgeldes, was der Träger auch darf. Er darf auch die Vergabe der Versorgung mit dem Mittagessen auf einen Caterer verlagern, jedoch nicht die Essengeldbestimmung und deren Kassierung. Ebenso wenig darf der Caterer nicht die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen bestimmen. Soweit der Träger sich daran nicht halten wollte, kann der Personensorgebrechtigte  den Aufwand, den er für die Bezahlung des Mittagessens hatte, beim Träger geltend machen. Rechtsgrundlage bildet die Geschäftsführung ohne Auftrag § 670 BGB. Dies kann 3 Jahre rückwirkend und mit einer Verzinsung von 4 % erfolgen. Das OVG Berlin-Brandenburg sah hier nicht die GoA als Rechtsgrundlage, sondern die den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (gem. § 812 BGB analog - ungerechtfertigte Bereicherung) als Rechtsgrundlage. Auch hier können Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gefordert werden. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

 

Wer sich nun die vorauslagten Aufwendungen vom Träger zurück holen möchte, kann dies hier tun- siehe Download.  Es können die vollen Aufwendungen geltend gemacht werden. Im Urteil ist nur ein Teilbetrag geltend gemacht worden. Es sind jedoch die vollen Aufwendungen zu erstatten.

Die Stadt Prenzlau hat am 4. März 2015 den Antrag auf Zulassung zur Berufung gestellt. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig!

 

Die Begründung des Zulassungsantrages liegt vor. Eine entsprechende Stellungnahme wurde ebenfalls dem Oberverwaltungsericht Berlin- Brandenburg zugeleitet. Dem Gericht liegen nunmehr alle Ausführungen vor, so dass die Sache entscheidungsreif ist. Es bleibt also daher nun abzuwarten, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheidet!

 

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag auf Zulassung zur Berufung statt gegeben.

Das Gericht hat dabei die Berufung nicht dehalb zugelassen, weil das Urteil unrichtig wäre oder die Rechtssache besondere Schweirigkeiten bereitet, nein es hat den Antrag zugelassen, weil das Gericht eine besondere rechtliche Bedeutung gesehen hat. So sah das Gericht, dass die §§ 3 Abs. 2 Nr. 7, 14 Abs. 2 S. 1 und 17 KitaG Bbg bis heute noch nicht obergerichtlich ausgelegt worden sind. Dies will man mit diesem Verfahren nachholen. Dabei ist hier alles möglich. So kann das Gericht hier auch noch schäfere Begründungen abgegeben. Es bleibt daher abzuwarten!

 

Über Neuigkeiten werden wir Sie hier umgehend informieren.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat am 13. September 2016 entscheiden, dass die Berufung zurück gewiesen wird.

 

Rechtsgrundlage der Rückforderung bildet lt. OVG nunmehr der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Daher kann der Betrag über 1,70 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für 3 Jahre rückwirkend verlangt werden.